Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines und Geltungsbereich
    1. Für Verträge mit Markus Heisterberg gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend und in Schriftform widersprochen wird. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen bedürfen der Schriftform.
    2. Alle vom Designer erstellten Angebote gelten, soweit nicht anders ausgewiesen, längstens 30 Tage nach Abgabe und sind freibleibend. Alle Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Die Vergütung ist nach Ablieferung des Werkes fällig und ist ohne Abzug zahlbar. Findet die fertige Arbeit keine Verwendung, wird die im Angebot vereinbarte Vergütung dennoch fällig.
  2. Auftrag und Vergütung
    1. Jeder dem Designer erteilte Auftrag wird als Einzelanfertigung erstellt, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist und daher grundsätzlich nach Urheberwerkvertrag behandelt wird.
    2. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Jegliche Nutzung, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verwertung oder Verbreitung von Konzepten und Entwürfen ist honorarpflichtig und wird im Angebot und der Rechnung genau festgelegt. Technische wie gestalterische Vorschläge des Auftraggebers oder seine Mitarbeit haben keinerlei Auswirkung auf die vereinbarte Vergütung.
    3. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind Abschlagszahlungen zu leisten. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Recherchen oder technische Ausarbeitungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
    4. Der Designer ist berechtigt, notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten, insbesondere die Übernahme der Kosten, freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Auslagen für technische Nebenkosten, für die Anfertigung von Fotos, Scans, Reproduktionen oder Produktion sowie Reisekosten und Spesen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
    5. Werden Liefertermine oder -fristen vereinbart, bedürfen diese der Schriftform. Ist für die Leistung die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei Verzögerungen infolge von Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers oder unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend. Werden von dem Auftraggebern Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
  3. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
    1. Für den Designer besteht im Rahmen des Auftrages Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber nach Freigabe des Auftrags weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
    2. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
  4. Urheberrecht, Nutzung und Eigentum
    1. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. Der Designer hat das Recht, auf dem Werk und den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen oder das Recht auf Namensnennung berechtigt den Designer, einen Schadenersatz in doppelter Höhe der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Konzepte und Entwürfe bleiben stets Eigentum des Designers und werden ausschließlich im Sinne des Urheberrechts zu der vereinbarten Nutzungsart zur Verfügung gestellt. Eine Mitarbeit und Vorschläge des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht.
    2. Der Designer behält sich ausdrücklich das Recht vor, Werke, Konzepte und Entwürfe für die Selbstdarstellung im eigenen Portfolio und auf der eigenen Website ohne zusätzliche schriftliche Freigabe durch den Auftraggeber zu eigenen Werbezwecken zu veröffentlichen.
  5. Haftung
    1. Der Designer haftet für entstandene Schäden nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Ausführung, Text oder Bild. Es entfällt damit jede Haftung des Designers. Der Designer übernimmt ebenso keine Haftung für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten, gleiches gilt für die Schutzfähigkeit.
    2. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Mängel sind nachvollziehbar und detailliert wiederzugeben, z.B. durch Fotos, Fehlermeldungen oder Screenshots. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die vereinbarte Verwendung auswirkt. Alle anderen Mängel verjähren in einem Jahr nach Abnahme des Werkes.
  6. Mitteilungen
    1. Soweit sich die Vertragspartner per E-Mail verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach folgenden Bedingungen an: Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend. Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist diese Textform dagegen bei Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.
  7. Geheimhaltung
    1. Beide Vertragspartner verpflichten sich, alle erhaltenen und als geheim bezeichnete oder als Geschäftsgeheimnis erkennbare Informationen vertraulich zu behandeln und diese ausschließlich für den Zwecke des Vertrages zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen.
  8. Anwendbares Recht und Erfüllungsort
    1. Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Als Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird der Sitz des Designers (Bamberg) vereinbart.
  9. Salvatorische Klausel
    1. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bedingung ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.
nach oben